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Teilrevision Energiegesetz Kanton Bern

Änderungen, die Sie als Hausbesitzer kennen müssen

Das revidierte Energiegesetz des Kantons Bern ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel der Änderungen sind u.a. die Reduktion des Energieverbrauchs und CO2-Ausstosses sowie die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das hat Folgen für Sie als Hausbesitzer.

Wichtig sind:

Heizungsersatz

Der Ersatz einer Heizung ist immer meldepflichtig (e-Bau-Portal des Kantons Bern). Soll bei über 20-jährigen oder öffentlichen Gebäuden wiederum eine Heizung mit fossilen Energieträgern eingebaut werden, gelten zusätzliche Anforderung. Diese können erfüllt werden, wenn eine GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen wird, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standartlösungen fachgerecht umgesetzt wird.

Elektroboiler

Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren (spätestens bis 31.12.2043) ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduziertem Strom betrieben werden.

Neubauten

Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs wird aufgehoben und durch die gewichtete Gesamtenergieeffizienz abgelöst. Damit ist der gesamte Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen. Gleichzeitig darf die Eigenenergieerzeugung (Strom und/oder Wärme) in Abzug gebracht werden, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Der Grenzwert des Heizwärmebedarfs bleibt bestehen.

Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss neu eine Solaranlage installiert werden. Ausserdem gilt neu eine Ausrüstungspflicht von Parkplätzen mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Detaillierte Informationen finden Sie unter: www.be.ch/keng

Für eine Beratung wenden Sie sich bitte an die öffentliche regionale Energieberatung des Kantons Bern.

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